QuarnbekerWind e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen QuarnbekerWind e.V. .

Er hat seinen Sitz in 24107 Quarnbek und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Sein Geschäftssitz ist beim jeweiligen Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” nach §52, Absatz (1) und Absatz (2) der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in den genannten Bereichen. Der Verein ist im Land Schleswig-Holstein, insbesondere im Bereich der Gemeinde Quarnbek aktiv.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

I. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen mit Fachleuten zu den in Absatz (2) genannten Themenbereichen.
II. Erstellung, Druck von Rundbriefen und Informationsbroschüren, von Plakaten und Hinweisschildern.
III. Beauftragung von neutralen Fachgutachten und Analysen zur Feststellung von Umweltbelastungen beispielsweise durch industrielle oder agrartechnische Bauvorhaben oder durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
IV. Einreichung von Petitionen, Einwohneranträgen und Forderungen zur Umsetzung bzw. Durchführung und Überwachung von Maßnahmen auf Ausgleichsflächen, wie z.B. die Errichtung von Schutzzäunen, und zum Schutz der Kulturdenkmäler auf dem Gut Quarnbek.
V. Durchführung und Überwachung von Maßnahmen auf Ausgleichsflächen wie beispielsweise die Wiedervernässung von Moorgebieten durch Entfernung von Drainagen, die Entnahme von Nadelgehölzen und Anpflanzung von Eichen zur Entwicklung eines bodensauren Eichenwaldes inkl. des Aufstellen von Schutzzäunen (gegen Wildverbiss) oder für den gezielten Schutz von Brut- und Rückzugsgebieten; die Verhinderung des Einsatzes von Pestiziden und Düngemitteln zur erfolgreichen Renaturierung von Grünflächen sowie die Minimierung von Oberflächenversiegelungen durch Bauvorhaben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

§ 3 Mittelverwendung und Haftung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein haftet nur in der Höhe seines Vermögens. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Vereinsmitglieder sind von jeglicher Haftung freigestellt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Die Mitgliedschaft von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben

§ 7 Organe des Vereins

(1) Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung eines Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung der Vorstandmitglieder und Entlastung des Vorstands;

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins;

d) Bei Bedarf: Bestimmung der Anzahl und Wahl von Kassenprüfern sowie Entgegennahme deren Berichts.

e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist eine Woche.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Die Einladung zur Mitgliederversammlung und alle sonstigen Bekanntmachungen des Vereins an seine Mitglieder werden schriftlich per Brief oder E-Mail an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebenen Anschriften, Faxnummern oder E-Mail-Adressen versandt.

(7) Anträge können bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich an den Vorstand eingereicht und begründet werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Abberufung des Vorstands. Hierfür gilt eine Frist von drei Wochen.

(8) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(9) Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(11) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

(12) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(13) Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von ihnen sind gesamtvertretungsberechtigt. Der Kassenwart ist zum Onlinebanking berechtigt.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

a. Führung der laufenden Geschäfte

b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

d. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

e. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

f. Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung, Einsetzung und Abberufung von Arbeitskreisen sowie Bestimmung deren Mitgliederanzahl.

(2) Der Verein kann nach außen durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand weitere, nicht vertretungsberechtigte Personen angehören und diesen Aufgaben zuweisen. Die Mitglieder des Vorstands müssen auch Mitglied des Vereins sein.

(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(7) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(8) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden auf Antrag ersetzt. Organe des Vereins erhalten keine Vergütung, sie üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus.

(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 12 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. In begründeten Fällen kann mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung die Wahlperiode der zur Wahl anstehenden Position im Vorstand auf ein Jahr verkürzt werden.

(3) Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 13 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege  zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde am 03.07.2021 in 24107 Quarnbek errichtet und am 30.09.21 gemäß Protokoll der Vorstandssitzung vom selben Tag geändert.


Feststellung des Finanzamtes Kiel:

Die Satzung der Körperschaft Quarnbeker Wind e.V., z.H. xxxxxxxxxx, 24107 Quarnbek in der Fassung vom 30.09.2021 erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51,59,60 und 61 AO.

Hinweise zur Steuerbegünstigung
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 8 AO).
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke s.o. (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 25 AO).
 
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